Nachrichten & Pressemeldungen -

Produktionshalle in einer Textilfabrik in Accra, Ghana.
© FEMNET | Dr. Gisela Burckhardt

Europäisches Lieferkettengesetz: Was bleibt – und wie geht es weiter?

Mit dem europäischen Lieferkettengesetz sollten verbindliche menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen entlang globaler Lieferketten auf EU-Ebene verankert werden. Nach massivem Lobbydruck wurde die Richtlinie Ende 2025 jedoch deutlich abgeschwächt. Der Überblick zeigt, welche zentralen Elemente erhalten bleiben, welche Wirkung das deutsche Lieferkettengesetz bislang entfaltet hat – und worauf es bei der Umsetzung der CSDDD in nationales Recht nun ankommt. 

Vom Fortschritt zur Verwässerung: Ein kurzer Rückblick 

Mit den Wahlen in der EU im Juni 2024 und in Deutschland im Februar 2025 gewannen die konservativen Kräfte. Teile der Wirtschaft, vor allem der Verbände behaupteten, dass das CSDDD ein Bürokratiemonster sei. Diese Darstellung greift zu kurz. Die Einhaltung von Menschenrechten, das Verbot von Kinderarbeit oder der Schutz vor Diskriminierung sind keine bürokratischen Selbstzwecke, sondern völkerrechtliche Verpflichtungen. Zudem wurde ein erheblicher Teil der Bürokratie von Unternehmen selbst erzeugt: Statt eines risikobasierten Vorgehens – wie es das LkSG vorsieht – verschickten viele Unternehmen pauschale Fragebögen an sämtliche Zulieferer. Während die Wirtschaftsverbände stark Lobby gegen das CSDDD machten, setzten sich zahlreiche Unternehmen für das CSDDD ein wie VAUDE, Otto, Tchibo u.a. Auch meinten 44 Prozent von 1300 befragten Unternehmen,dass die CSDDD Vorteile gegenüber USA und China bringen würde.

Der Gesamtverband textil + mode sprach trotzdem von Überregulierung und unzumutbaren bürokratischen Aufwand und Bundeskanzler Merz verkündete, dass er das LkSG ganz abschaffen möchte.  

Druck der fossilen Lobby aus den USA 

Aber nicht nur deutsche und europäische Wirtschaftsverbände stellten sich gegen das CSDDD.  Durchgesickerte Dokumente, die die holländische NGO Somo veröffentlichte, enthüllen wie eine geheime Allianz aus elf Unternehmen mit dem Namen „Competitive Roundtable“, darunter Chevron, ExxonMobil und Koch, gezielt die EU-Gremien beeinflusste, um das CSDDD zu verwässern oder ganz abzuschaffen.  

Die Unternehmen, von denen die meisten ihren Hauptsitz in den USA haben und im Bereich fossiler Brennstoffe tätig sind, wollten „im Rat spalten und herrschen”, „hartnäckige” Abteilungen der Europäischen Kommission ausgrenzen und die Europäische Volkspartei (EVP) im Europäischen Parlament dazu bringen, „sich so weit wie möglich auf die Seite der rechten Parteien zu stellen” (Somo).

Die Brandmauer gegen rechts ist eingestürzt 

Am 9. Dezember 2025 stimmte das Europäische Parlament über das sogenannte Omnibus-Paket I ab, unter dem auch das CSDDD zusammengefasst wurde. Die Europäische Volkspartei (EVP) setzte dabei erstmals offen auf Stimmen rechtsextremer Parteien, um die Verwässerung der Richtlinie durchzusetzen. Damit erwies sich die bislang beschworene Brandmauer nach rechts auch auf europäischer Ebene als gefallen. 

Was wurde am CSDDD verändert? 

Unter Lobbydruck wurde der Anwendungsbereich verkleinert, Schwellenwerte erhöht und Übergangsfristen verlängert. Inhaltlich bedeutet die jetzige Version des CSDDD: 

  • Eingeschränkter Anwendungsbereich: Nur noch Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz fallen unter die Richtlinie. Ursprünglich waren 1.000 Beschäftigte und 450 Millionen Euro vorgesehen. Schätzungen zufolge sind rund 70 Prozent der Unternehmen nicht mehr erfasst. 
  • Verschobene Berichtspflicht: Die Berichtspflicht nach CSDDD wird abgeschafft, doch Unternehmen müssen nach der ebenfalls verwässerten EU-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) berichten. Allerdings trifft die CSRD für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Mio. EUR zu – also für mehr Unternehmen als die CSDDD.  
  • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung: Betroffene können Unternehmen nicht mehr EU-weit auf Schadensersatz verklagen. Stattdessen gelten nationale Regelungen. 
  • Wegfall der Klimatransitionspläne: Der Bezug zum Pariser Klimaabkommen wurde gestrichen. 

Welche Wirkungen hatte das LkSG und was bleibt erhalten? 

Immerhin wurde nicht das gesamte CSDDD abgeschafft. Es besteht weiterhin die Pflicht für Unternehmen, Risikoanalysen in ihrer Lieferkette durchzuführen und bei Verstößen tätig zu werden. Dies ist zumindest die Theorie. Unternehmensintern müssen effektive Beschwerdekanäle für die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. 

Beim LkSG hat die Aufsichtsbehörde BAFA dies auch kritisch untersucht und 630 Auskunftsersuchen im Jahr 2024 (laut Jahresbericht des BAFA) an Unternehmen gerichtet und sie entsprechend angemahnt. Einige Unternehmen berichteten 2024 freiwillig und so wurde bekannt, dass z.B. KiK 149 Beschwerden in seiner Lieferkette hatte, Tchibo 81, VAUDE und Hugo Boss hatten 11 Beschwerdeverfahren. 

Beschwerden können weiterhin auch über die Aufsichtsbehörde BAFA eingereicht werden. Allerdings hatte in der Vergangenheit kein Unternehmen aufgrund einer Beschwerde in Deutschland nach dem LkSG eine Strafzahlung zu leisten. 

Laut Jahresbericht des BAFA für 2024 wurden insgesamt 314 Beschwerdevorgänge registriert. Davon wurden 228 bereits zu Beginn abgelehnt, weil sie Unternehmen betrafen, die nicht unter das LkSG fallen, oder weil kein ausreichender Bezug zum Gesetz bestand. Damit verblieben faktisch 86 Beschwerden. In 48 Fällen wurden die Verfahren abgeschlossen, da keine Verletzung des LkSG festgestellt wurde. 42 Beschwerden sind weiterhin offen. 

Zugleich zeigen die Erfahrungen in Deutschland, dass allein das Inkrafttreten des LkSG Unternehmen zu stärkerem präventivem Handeln veranlasst hat.  

In einem anderen Fall erreichte Oxfam im November 2025 eine Entschädigungszahlung an die betroffenen Arbeiter*innen auf einer Bananenplantage in Costa Rica durch das einkaufende Unternehmen Aldi. 

Positiv ist zudem, dass auch das abgeschwächte CSDDD weiterhin einen risikobasierten Ansatz bei der Risikoanalyse vorschreibt. Darüber hinaus hat das LkSG Gewerkschaften mehr Einfluss und Mitsprache entlang der Lieferkette verschafft. 

Geschlechtergerechtigkeit: Ein blinder Fleck 

Frauen stellen rund 60 Prozent der Beschäftigten in der Bekleidungsindustrie, in einigen Ländern sogar bis zu 80 Prozent. Studien der ILO und von Human Rights Watch belegen systematische Benachteiligung: niedrigere Löhne, sexuelle Belästigung, fehlende Aufstiegschancen und geringe gewerkschaftliche Repräsentanz. 

LkSG und CSDDD könnten wichtige Instrumente zur Durchsetzung von Frauenrechten sein. Doch eine verpflichtende geschlechtersensible Risikoanalyse fehlt. Die besondere Betroffenheit von Frauen – insbesondere bei Mehrfachdiskriminierung – wird kaum systematisch berücksichtigt. Auch geschlechtsspezifische Daten zu Löhnen, Verträgen oder Überstunden werden selten erhoben. 

Besonders problematisch ist, dass die ILO-Konvention 190 zum Schutz vor Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz weder im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz noch in der CSDDD als Referenzdokument im Anhang genannt wird. Positiv ist hingegen, dass die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) im Anhang der CSDDD aufgenommen wurde, nicht allerdings im deutschen LkSG. 

Probleme bei der Umsetzung des LkSG  

Die Wirkung des Gesetzes bleibt begrenzt, da Verstöße kaum sanktioniert werden. Im Beschwerdefall von FEMNET gegen IKEA und Amazon wertete das BAFA ein Audit als ausreichend, ohne Beschwerdeführer oder Gewerkschaft einzubeziehen. Rechteinhaber*innen werden nicht konsultiert und die mangelnde Transparenz der Lieferketten erschwert zudem eine wirksame Kontrollen. 

Wie geht es weiter? 

Die Bundesregierung hat bis Juli 2028 Zeit, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen erhalten anschließend ein weiteres Jahr für die Anwendung der neuen Regelungen, faktisch also drei Jahre. Aufgrund des unionsrechtlichen Verschlechterungsverbots sowie des völkerrechtlichen Rückschrittsverbots darf Deutschland dabei jedoch nicht hinter das derzeitige Schutzniveau des LkSG zurückfallen. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf nur noch wenige große Unternehmen wäre demnach unzulässig. Wie die Bundesregierung diesen rechtlichen Rahmen nutzt, bleibt abzuwarten. Sollte das Schutzniveau bei der Umsetzung abgesenkt werden, sind rechtliche Schritte gegen die Bundesregierung nicht ausgeschlossen. 

Jetzt spenden